Die alleinige elterliche Sorge ist seit dem 1. Juli 2014 der Ausnahmefall. Das Scheidungsgericht oder bei unverheirateten Eltern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) können die elterliche Sorge aber einem Elternteil allein zusprechen beziehungsweise belassen, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht respektive dieses gefährdet (es reicht nicht, wenn die alleinige elterliche Sorge «bloss» die bessere Lösung wäre).