BGE 5A_400/2015 vom 25. Februar 2016: Keine Anordnung einer Kindsvertretung für ein fünfjähriges Kind. Stellen die Eltern in Bezug auf die elterliche Sorge unterschiedliche Anträge, ist die Anordnung einer Kindesvertretung für das Gericht nicht zwingend, sondern es besteht lediglich eine Prüfungspflicht. Vorliegend wurde die Anordnung einer Kindsvertretung abgelehnt, weil das Kind erst fünf Jahre alt sei. Es kenne seinen Vater nicht und dürfte bei der Diskussion, ob die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen sei, derzeit die Tragweite des Entscheides kaum erkennen. Die Kesb sei sodann eine interdisziplinäre Behörde und es sei nicht davon auszugehen, dass ihr bei ihrem Entscheid eine Kindsvertretung angesichts des Alters des Kindes und der Tatsache, dass dieses den Vater nicht kennt, behilflich sein könnte.