BGE 5A_334/2014 vom 23.10.2014: Ein über 12 Jahre altes Kind trug seit der Scheidung seiner Eltern den Familiennamen des Vaters. Die sorgeberechtigte Mutter, bei der das Kind lebte, trug seit der Scheidung wieder ihren Ledignamen. Das Bundesgericht bestätigte, dass Kinder über 12 Jahren selber das Gesuch um Namensänderung stellen können und erlaubte dem Kind, neu den Namen der Mutter anzunehmen.