Grundsätzlich gilt die Besuchsrechtsregelung, wie sie vom Gericht oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt worden ist, bis zur Volljährigkeit des Kindes. Doch bei Jugendlichen ab ca. 12 bis 14 Jahren ist das Besuchsrecht in der Regel gerichtlich nicht mehr durchsetzbar, wenn sie sich ernsthaft weigern, mit einem Elternteil Kontakt zu haben.