Mit einer Konkubinatsklausel in der Scheidungskonvention kann geregelt werden, was mit dem Unterhalt passiert, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit einem Partner respektive einer Partnerin zusammenzieht. Damit kann man ein mühsames Abänderungsverfahren und Streit vermeiden. Sinnvoll ist eine Klausel, die weniger darauf abstellt, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht, sondern dass die unterhaltsberechtigte Person neu mit einem Partner respektive einer Partnerin zusammenwohnt. Falls die unterhaltsberechtigte Person noch gemeinsame Kinder betreut und dadurch kein oder weniger Einkommen hat beziehungsweise seine Altersvorsorge nicht genügend aufbauen kann, sollte ein Sockelbetrag weiterhin geschuldet sein.