Das Gesetz sieht bei Auflösung eines Konkubinats keinen persönlichen Unterhaltsanspruch für den wirtschaftlich schwächeren Partner vor, auch wenn ein Paar jahrelang zusammengelebt oder die Partnerin ihre Berufstätigkeit aufgeben oder eingeschränkt hat, um sich um den Haushalt und die gemeinsamen Kinder zu kümmern. Reicht das Geld nach einer Trennung nicht, um alle Lebenshaltungskosten finanzieren zu können, können Sie Sozialhilfe beantragen. Anlaufstelle ist die Wohngemeinde.