Gegen den Willen einer Ehepartei kann sich die andere vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist nur scheiden lassen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Diese so genannte Unzumutbarkeit wurde vom Bundesgericht - allerdings, als die Trennungsfrist noch vier Jahre betrug - unter anderem bejaht bei stundenlanger Misshandlung der Ehefrau, andauernder Belästigung des Partners oder einseitiger Scheinehe.