Das Scheidungsverfahren
Rechtsratgeber
GrundlageAbwarten der Trennungsfrist unzumutbar?
Nur schwerwiegende Gründe rechtfertigen eine sofortige Scheidung gegen den Willen eines Ehegatten.
Gegen den Willen einer Ehepartei kann sich die andere vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist nur scheiden lassen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. Diese so genannte Unzumutbarkeit wurde vom Bundesgericht - allerdings, als die Trennungsfrist noch vier Jahre betrug - unter anderem bejaht bei stundenlanger Misshandlung der Ehefrau, andauernder Belästigung des Partners oder einseitiger Scheinehe.