Die während der Ehe von den Eheleuten ersparten Altersguthaben bei der 1. Säule (AHV) und bei der 2. Säule (BVG) werden bei der Scheidung hälftig geteilt. Juristen nennen dies AHV-Splitting und PK-Splitting. Aus der Ehezeit nehmen deshalb beide Seiten grundsätzlich eine gleich gute Altersvorsorge mit. Ob auch allfällige Ersparnisse aus der Ehezeit bei der Säule 3a zu teilen sind, hängt vom Güterstand und der Herkunft der Mittel ab.