Bewegliches Vermögen versteuern
Rechtsratgeber
GrundlageDarlehen versteuern
Ein Darlehen gilt für den Darlehensgeber immer als Vermögen, auch dann, wenn keine Rückzahlung vorgesehen ist.
Wer ein Darlehen gewährt, muss das ausgeliehene Kapital weiterhin im Guthaben- und Wertschriftenverzeichnis eintragen und als Vermögen versteuern. Allfällige Zinserträge sind ebenfalls steuerbar und in die Kolonne «ohne Verrechnungssteuer» einzutragen. Das Geld ist nur ausgeliehen und bleibt im steuerbaren Vermögen des Darlehensgebers. Der Darlehensnehmer trägt den Betrag im Schuldenverzeichnis seiner Steuererklärung ein.