Wer Kryptowährungen besitzt, muss diese in seiner Steuererklärung als bewertbare bewegliche Sache eintragen. Kryptowährungen sind digitale Zahlungsmittel und folglich ebenfalls Vermögenswerte, fast vergleichbar mit Bankguthaben. Der jeweilige Bestand am Ende der Steuerperiode unterliegt der Vermögenssteuer. Tragen Sie das Guthaben im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis* als "übrige Guthaben" ein. Massgebend ist der Bestand per 31. Dezember. Als Beleg gegenüber dem Steueramt dient ein Ausdruck der digitalen Brieftasche (Wallet).