Als Grundregel gilt, dass das Vermögen von Minderjährigen dem Inhaber des elterlichen Sorgerechts zugerechnet wird und von diesem auch versteuert werden muss. Konten, die auf die Namen des Kindes lauten, gehören in der Regel zum Kindsvermögen. Bis zur Volljährigkeit des Kindes versteuern die Eltern solche Kinderkonten und die Erträge daraus.