BGE 2C_475/2016 vom 30.11.2016: Eigentümer einer Liegenschaft müssen die Mieteinnahmen oder den Eigenmietwert versteuern. Ist die Miete jedoch zu tief angesetzt, muss man im Falle von Steuerumgehung den vollen Eigenmietwert versteuern. Die Grenze zur Steuerumgehung liegt gemäss Bundesgericht bei der Hälfte des Eigenmietwertes. In den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Nidwalden, St.Gallen und Thurgau muss man aufgrund des Steuergesetzes bei einer Vorzugsmiete immer den vollen Eigenmietwert versteuern. Die Kantone Graubünden und Obwalden akzeptieren einen Rabatt von höchstens 20 Prozent.