BGE 2C_153/2014 vom 4.9.2014: Die Hausbesitzer bauten das Dachgeschoss zu zusätzlichem Wohnraum aus und machten die Kosten beim Liegenschaftsunterhalt geltend. Sie argumentierten, es handle sich um abzugsfähige Kosten für Energiesparmassnahmen. Das Bundesgericht lehnte dies ab, weil eine Wohnraumerweiterung als Herstellung gilt, nicht als Erhalt vom bisherigen vertrags- oder nutzungsmässigen Zustands.