Übersteigen die jährlichen bereits quellenbesteuerten Erwerbseinkünfte CHF 120’000, führt das Steueramt eine nachträgliche ordentliche Steuerveranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durch. In einigen Kantonen findet die nachträgliche ordentliche Veranlagung in weiteren Fällen statt, etwa bei Besitz von Grundeigentum.