BGE 2C_248/2015 vom 2.10.2015: Ein Treuhänder machte sich mit seiner Einzelfirma selbständig und bezog in der Folge sein Kapital aus der Pensionskasse. Er verwendete das Kapital aber nicht für seine neue berufliche Tätigkeit. Das Steueramt besteuerte es deshalb zusammen mit seinem übrigen Einkommen. Das Bundesgericht korrigierte dies, denn der Steuerpflichtige erfüllte die gesetzlichen Vorschriften. Er hatte tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und war somit der beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstellt. Anders als beim Vorbezug für Wohneigentum (WEF) gibt es aber keine Auflagen zur Verwendung des bezogenen Kapitals. Der Kapitalbezug unterliegt daher der gesonderten Besteuerung.