BGE 4P.265/2002 vom 28.04.2003: Das Bundesgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, zu welchem Zeitpunkt der Arzt seinen Patienten aufklären muss. Für harmlose Eingriffe muss der Arzt spätestens am Vorabend der Behandlung aufklären. Für schwerwiegende Eingriffe soll die Auskunft mindestens drei Tage vor der Operation stattfinden.