BGE 4A_216/2016 : Der Patient muss die Sorgfaltspflichtverletzung des Zahnarztes beweisen. Ein ausgebliebener Behandlungserfolg (im zu beurteilenden Fall wurden dem Patienten Implantate eingesetzt, worauf er eine Zahnreihe nicht mehr richtig schliessen konnte) lässt für sich alleine noch nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung schliessen. Will der Patient bei einer Kostenüberschreitung (im zu beurteilenden Fall um 28 Prozent) eine Honorarminderung geltend machen, so muss er beweisen, dass er bei richtiger Kosteneinschätzung Einsparungen vorgenommen oder ganz auf die Behandlung verzichtet hätte.