Der Finder hat Anspruch auf einen angemessenen Finderlohn. Was angemessen ist, ist Ermessenssache und hängt vom konkreten Einzelfall ab. Als ungefährer Richtwert gilt ein Finderlohn in der Höhe von 10 Prozent des Werts der Fundsache, wobei sich der Prozentsatz vermindert, je höher der Wert der Sache ist.