Da bei der Partnervermittlung von Frauen aus Osteuropa und aus Ländern der dritten Welt in der Vergangenheit immer wieder Missbräuche festgestellt wurden, behandelt das Gesetz auch die grenzüberschreitende Partnervermittlung. Dabei hat die Partnervermittlungsagentur insbesondere die Rückreisekosten der zu vermittelnden Person zu übernehmen. Will sie diese Kosten auf die partnersuchende Person abwälzen, muss im Vertrag ein entsprechender Höchstbetrag festgehalten sein. Fehlt ein solcher Betrag, ist der Vertrag ungültig.