Handwerker: Neuanfertigung und Reparatur
Rechtsratgeber
GrundlageHandwerker: Garantiefrist
Die Mängelrechte des Bestellers verjähren bei beweglichen Sachen nach zwei Jahren, bei unbeweglichen Werken nach fünf Jahren.
Die Mängelrechte sind beim Werkvertrag zeitlich begrenzt: Auf unbeweglichen Werken hat der Kunde fünf Jahre, auf beweglichen Werken zwei Jahre Garantie. Die Garantiefrist beginnt mit der Ablieferung des Werks an den Kunden zu laufen.