Der Schutz des «Haustürgesetzes» fehlt dort, wo Konsumentinnen und Konsumenten am häufigsten unüberlegte Verträge abschliessen: an Messen und Ausstellungen. Das ausserordentliche Widerrufsrecht, mit dem man bei Haustürgeschäften ohne Kosten aussteigen kann, gilt bei Verträgen, die man an Messen abgeschlossen hat, ausdrücklich nicht.