BGE 4C.188/2005 vom 31. August 2005 (italienisch): Für Forderungen aus Tätigkeiten, die zwar juristische Kenntnisse erfordern, bei denen aber technische Leistungen wie Buchhaltung, Rechnungswesen im Vordergrund stehen, gilt die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäss Artikel 127 des Obligationenrechts. Im Unterschied dazu unterliegt die Steuerberatung der 5-jährigen Verjährungsfrist, da diese vorab eine juristische Tätigkeit ist.