Laut Gesetz muss ein Beistand oder eine Beiständin persönlich und fachlich geeignet sein, eine Beistandschaft zu führen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) kann sowohl Privatpersonen als auch Sozialtätige auf einem Sozialdienst als Beistand oder Beiständin einsetzen: