Beistände und Beiständinnen
Rechtsratgeber
GrundlageBerufsbeistand, privater Beistand
Das Gesetz ermöglicht es, dass sowohl Privatpersonen als auch Personen in amtlicher Tätigkeit eine Beistandschaft führen können.
Laut Gesetz muss ein Beistand oder eine Beiständin persönlich und fachlich geeignet sein, eine Beistandschaft zu führen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) kann sowohl Privatpersonen als auch Sozialtätige auf einem Sozialdienst als Beistand oder Beiständin einsetzen: