Eine Beistandschaft ist keine unentgeltliche Dienstleistung des Staates. Beistände und Beiständinnen werden aus dem Vermögen der betreuten Person entschädigt. Wenn kein Vermögen vorhanden ist, wird einer privaten Betreuungsperson ein bescheidener Betrag aus der Gemeindekasse bezahlt, normalerweise nach Einreichen des Rechenschaftsberichts - also üblicherweise alle zwei Jahre. Berufsbeistände erhalten einen Monatslohn - die Entschädigung aus dem Vermögen der betreuten Person fliesst in diesem Fall an den Arbeitgeber. Leider schweigt sich das Gesetz über die Höhe der Entschädigung aus. Die meisten Kantone haben aus diesem Grund Richtlinien geschaffen. Diese Richtlinien können bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) erfragt werden.