Obwohl die Interessen einer schutzbedürftigen Person von der Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) wahrgenommen werden, hat sie in einem laufenden Verfahren das Recht auf einen Beistand, der sie vertritt. Dieses Recht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, das in der Bundesverfassung geregelt ist. Nötig ist die Anordnung einer Vertretung, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen und wenn sie zudem nicht selbst eine Vertretung bestimmen kann. Dies dürfte immer der Fall sein, wenn die betroffene Person urteilsunfähig ist.