Die Beistandschaften des Erwachsenenschutzrechts sind nicht mehr unflexible Massnahmen wie im früheren Vormundschaftsrecht. Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft sind massgeschneiderte Massnahmen. Das heisst, für die gleiche Person sollen je nach Notwendigkeit in diesem oder jenen Bereich Begleitung, Vertretung oder Mitwirkung angeordnet werden können. Mit einer Kombination der verschiedenen Beistandschaften lassen sich die Wirkungen der Massnahmen optimal auf die Schutz- und Hilfsbedürfnisse der betroffenen Person ausrichten.