Die Vertretungsbeistandschaft
Eine Vertretungsbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit grundsätzlich nicht ein
Sinn und Zweck der Vertretungsbeistandschaft ist, dass eine hilfsbedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten vertreten werden kann, wenn sie dies nicht selbst oder nicht zweckmässig genug erledigen kann. Die Vertretungsbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der hilfsbedürftigen Person grundsätzlich nicht ein. Dennoch muss sie sich die Handlungen des Beistandes oder der Beiständin gefallen oder anrechnen lassen. Wenn sie deren Handlungen durchkreuzt, ist die Handlungsfähigkeit «entsprechend» zu beschränken, wie es im Gesetzestext heisst. «Entsprechend» bedeutet, dass die Handlungsfähigkeit nicht vollständig entzogen werden muss, sondern nur hinsichtlich der tangierten Angelegenheiten: Zum Beispiel kann die Handlungsfähigkeit in Bezug auf Internetbestellungen entzogen werden. Oder es kann angeordnet werden, dass eine Mehrfamilienhausbesitzerin keine Mietverträge mehr abschliessen kann.