Sämtliche Aufgaben des Beistandes oder der Beiständin fallen weg, wenn die verbeiständete Person stirbt. Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung, dürfte die Erbschaftsverwaltung durch den Beistand oder die Beiständin naheliegend sein. Für die Abwicklung der Erbschaft ist er oder sie aber nicht zuständig, sondern die Erben.