Beistandschaften
Rechtsratgeber
GrundlageWer wird verbeiständet?
Eine Beistandschaft wird nicht nach Gutdünken errichtet. Die Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) errichtet eine Beistandschaft nur unter Bedingungen, die in Art. 390 ZGB aufgelistet sind
Ist eine Person nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten zu besorgen und die erforderlichen Vollmachten zu erteilen, wird ihr ein Beistand zur Seite gestellt. Dies kann bei einem geistig Behinderten der Fall sein, der angeborene oder im Laufe des Lebens erworbene Intelligenzdefizite hat. Zu denken ist auch an Personen, die unter psychischen Störungen wie Psychosen, Demenz oder Suchterkrankungen leiden.