Eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) ist keine Strafe, sondern ist als Hilfe gedacht. Dennoch ist sie ein schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit: Für eine FU müssen triftige Gründe vorliegen. Sie darf deshalb nur erfolgen, wenn jemand psychisch krank, geistig behindert oder schwer verwahrlost ist. Dies allein genügt jedoch nicht: Sie ist nur zulässig, wenn die Behandlung oder Betreuung nicht ausserhalb einer stationären Einrichtung erbracht werden kann. Ausserdem muss die FU geeignet sein, den Schutz der betroffenen Person selber und ihrer Umgebung sicherzustellen.