BGE 8C_451/2019 vom 19.8.2019: Ein sozialhilfebeziehender Mann wurde verpflichtet, an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Weil er bereits zuvor gegen Auflagen der Sozialbehörde verstossen hatte, wurde ihm die Soziahilfe gekürzt und er erhielt nur Nothilfe. Diese Nothilfe wurde als Lohn für die Teilnahme am Integrationsprogamm ausbezahlt. Mit seiner Weigerung, an diesem Programm teilzunehmen, verstiess der Mann gegen das Subsidiaritätsprinzip und er erhielt zu Recht kein Geld mehr.