Wenn Sie mündlich ein Gesuch gestellt haben und dieses ohne Rechtsmittelbelehrung abgelehnt worden ist, können Sie schriftlich an die Behörde gelangen. Falls Sie darauf innert ungefähr 4 Wochen von der Sozialhilfebehörde keine Antwort erhalten sollten, können Sie eine Aufsichtsbeschwerde an den Kanton einreichen und bitten, er möge abklären, ob nicht der Tatbestand der Rechtsverweigerung oder der Rechtsverzögerung gegeben sei.