In allen Kantonen verjähren Sozialhilfeschulden. Die Fristen liegen je nach Kanton zwischen 10 und 20 Jahren. Forderungen, die in einem Grundpfand sichergestellt wurden, unterliegen aber keiner Verjährungsfrist. Diese Forderungen können auch nach über 20 Jahren noch eingefordert werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Person, die ein Eigenheim hat, Sozialhilfe bezieht. Entscheidet der Sozialdienst, dass die sozialhilfebeziehende Person das Eigenheim behalten darf, wird er eine Rückerstattung mit einem Grundpfand sichern. Wird die Liegenschaft später verkauft oder die sozialhilfebeziehende Person stirbt, muss Sozialhilfe zurückbezahlt werden. Ganz unabhängig von den kantonalen Verjährungsfristen.