Hat jemand zu Unrecht Sozialhilfe bezogen, so muss diese stets zurückbezahlt werden. Aber auch völlig zu recht bezogene Sozialhilfe muss unter gewissen Bedingungen zurückbezahlt werden: Insbesondere dann, wenn ein ehemaliger Bezüger oder eine ehemalige Bezügerin zu grösserem Vermögen kommt (Lottogewinne oder Erbschaften). Die Skos Richtlinien empfehlen, dass aus späterem Erwerbseinkommen keine Rückerstattung geltend gemacht werden sollte. An diese Empfehlung halten sich aber nur wenige Kantone. Stirbt eine Person, die Sozialhilfe bezogen hat, müssen unter Umständen die Hinterbliebenen die bezogenen Unterstützungsgelder zurückzahlen.
Massgebend sind die kantonalen Sozialhilfegesetze, in denen die Rückerstattungspflicht gesetzlich geregelt ist. Die meisten Kantone kennen für Rückforderungen Verjährungsfristen von 10 bis 20 Jahren. In der ganzen Schweiz hingegen gilt, dass ein Ehepartner Sozialhilfe, die der andere vor der Ehe bezogen hat, nicht zurückbezahlen muss. Schuldner ist nur, wer die Unterstützung tatsächlich bezogen hat.