BGE 6B_943/2019 vom 07.02.2020 (in französischer Sprache): Eine Person zeichnete ohne Vorwarnung mehrere Telefongespräche auf, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit einem Polizisten führte. Diese Aufnahmen verbreitete sie dann per E-Mail im beruflichen Umfeld des Polizeibeamten. Die Genfer Strafbehörden taxierten dieses Verhalten als unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen gemäss Artikel 179ter Strafgesetzbuch (StGB). Dagegen beschwerte sich der Verurteilte beim Bundesgericht und argumentierte, dass die aufgezeichneten Gespräche im Rahmen der amtlichen Tätigkeit des Polizisten geführt worden seien. Das Bundesgericht hat dafür kein Gehör und ändert dabei gleich seine frühere Rechtsprechung: Zweck der Strafbestimmung ist es, dass jeder Einzelne sich mündlich frei äussern kann. Dabei soll niemand befürchten müssen, dass seine Aussagen gegen seinen Willen aufgezeichnet werden. Folglich spielt es keine Rolle, ob die Äusserungen den Geheim- oder Privatbereich betreffen und in welcher Eigenschaft die Beteiligten diese tätigen. Vorliegend waren die Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Polizeibeamten nicht dazu bestimmt, von Dritten gehört zu werden.