BGE 145 IV 263: Die Strafprozessordnung lässt die Erstellung eines DNA-Profils auch im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten zu. Die Verhältnismässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils setzt aber voraus, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte bestehen, die beschuldigte Person könnte in solche Delikte verwickelt sein. Zudem müssen diese Straftaten von einer gewissen Schwere sein. Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne der Strafprozessordnung muss hingegen nicht bestehen.