Im Gegensatz zu den EU/EFTA-Bürgern, welche aufgrund des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (FZA) ohne grosse Schwierigkeiten eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen dürfen, können nur ausgewählte, qualifizierte Drittstaatsangehörige in der Schweiz arbeiten. Gute Chancen haben Arbeitsuchende, welche in einem Bereich tätig sind, der im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt. Dies ist bei Berufen der Fall gegeben, bei welchen es eine dauernde Nachfrage gibt. Da ein Drittstaatsangehöriger keinen Rechtsanspruch auf eine Bewilligung hat, kann die Behörde nach Ermessen entscheiden, ob die Tätigkeit im gesamtwirtschaftlichen Interesse liegt oder nicht. Die Anzahl der Bewilligungen für Personen aus einem Drittstaat ist zudem begrenzt und wird jedes Jahr neu festgelegt. Jeder Kanton erhält davon ein gewisses Kontingent.