BGE 149 IV 50: Die Möglichkeit, die Einsprache zurückzuziehen, besteht nur dann, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise am ursprünglichen Strafbefehl festhält. Nicht hingegen, wenn sie einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim zuständigen Gericht erhebt. Lesen Sie dazu auch den Beobachter-Artikel "Strafbefehle: Wenn die Einsprache zum Verhängnis wird".