BGE 7B_261/2023 vom 18.3.2024: Das Bundesgericht ändert seine bisherige Rechtsprechung, wonach electronic monitoring nur bei ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen (unbedingter und bedingter Teil) von höchstens zwölf Monaten infrage kommt. Nach der neu geltenden Rechtsprechung ist bei der Prüfung von electronic monitoring massgebend, dass der unbedingt ausgesprochene – also der tatsächlich vollziehbare – Teil der Freiheitsstrafe nicht mehr als zwölf Monate beträgt.