BGE 6B_684/2021 vom 22.06.2022: Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO muss aus dem Strafbefehl hervorgehen, wer ihn erlassen hat. Die Unterschrift des Strafbefehls kann nicht delegiert werden. Aussteller und Unterzeichner müssen identisch sein. Sind Staatsanwälte aufgrund der grossen Arbeitslast nicht in der Lage, ihre Unterschrift auf den Übertretungsstrafbefehlen anzubringen, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Entscheid über Schuld und Strafe im Einzelfall von ihnen getragen wird. Ein Strafbefehl, der anstatt mit einer durch die ausstellende Person eigenhändig anzubringenden Unterschrift durch das Kanzleipersonal mit einem Faksimile-Stempel versehen wird, ist nichtig.