Strafprozess
Rechtsratgeber
GrundlageElektronische Überwachung im Strafvollzug (z.B. mit Fussfesseln)
Verurteilte Straftäter können auf ihr Gesuch hin kurze Freiheitsstrafen oder das Ende langer Freiheitsstrafen – wie ein Hausarrest – mittels elektronischer Überwachung verbüssen.
Im April 1999 erteilte der Bundesrat verschiedenen Kantonen die Bewilligung, Versuche mit dem Strafvollzug ausserhalb der Gefängnisse – wie ein Hausarrest – mittels elektronischer Überwachung (sogenanntes electronic monitoring) durchzuführen. Da diese Versuche positiv ausfielen, steht die elektronische Überwachung seit dem 1. Januar 2018 ausdrücklich als Vollzugsform im Strafgesetzbuch (StGB).