Diese Punkte sollten Sie beachten, wenn Sie einen Strafentscheid anfechten:

Die Frist für die Einreichung der Beschwerde beginnt am Tag, an dem Sie – oder Ihre Verteidigung – das Urteil in Empfang nehmen. Tun Sie dies direkt an der Urteilseröffnung, ist das Datum massgebend, welches das Gericht zu Protokoll nimmt.
Wird Ihnen das Urteil per Post zugestellt, vermerkt der Postbote das Datum auf dem Rückschein der Gerichtsurkunde.
Wenn Sie die Annahme verweigern oder das Urteil einfach nicht auf der Post abholen, nützt Ihnen das nichts. Gemäss Strafprozessordnung (StPO) gilt die Urkunde trotzdem als zugestellt.
Übergeben Sie Ihre Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Strafbehörde oder der Post.
Endet die Rechtsmittelfrist an einem Sonn- oder anerkannten Feiertag, gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist. Der Umschlag muss noch an diesem Tag abgestempelt sein – es reicht also nicht, wenn Sie ihn bloss in den Briefkasten werfen.
Besprechen Sie das weitere Vorgehen mit Ihrem Verteidiger oder ziehen Sie eine Anwältin bei – vor allem dann, wenn Sie mit dem Rechtsmittel eine schriftliche Begründung einreichen müssen.