BGE 6B_1273/2016 vom 06.09.2017: Die Basler Polizei fand bei einer Person im Rahmen einer Kontrolle 0,5 Gramm Marihuana und 0,1 Gramm Haschisch. Die Strafbehörden eröffneten deswegen ein Strafverfahren, stellten dieses aber in der Folge wegen der geringfügigen Menge von Cannabis (nicht mehr als 10 Gramm) wieder ein. Trotzdem auferlegten sie dem Besitzer die Verfahrenskosten sowie eine Verfahrensgebühr. Dagegen wehrte sich der Betroffene und bekam vor Bundesgericht in Sachen Verfahrensgebühr Recht: Im vorliegenden Fall sei nie der Konsum von Betäubungsmitteln im Raum gestanden, sondern ausschliesslich die Vorbereitung des Konsums durch Besitz einer geringfügigen Menge Cannabis. Eine solche Vorbereitungshandlung sei straflos; somit hätten die Strafbehörden gar kein Strafverfahren eröffnen und keine Verfahrensgebühr verlangen dürfen. Offen liess das Bundesgericht hingegen die Frage, ob die Polizisten im vorliegenden Fall das Marihuana und das Haschisch überhaupt hätten beschlagnahmen dürfen. Deshalb ist es nun generell Aufgabe der Strafbehörden, zu klären, ob solch geringfügige Mengen von Cannabis nach wie vor eingezogen werden sollen, wenn sie nachher – ohne den klaren Nachweis eines Konsums – gar kein Strafverfahren eröffnen können.