BGE 144 IV 161 (in französischer Sprache): Der Geschädigte einer Straftat erlangte am 16. Mai Kenntnis von der Person des Täters. Er reichte den Strafantrag am 17. August ein. Gemäss Bundesgericht hat er die Antragsfrist verpasst: Die 3-monatige Frist gemäss Artikel 31 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauf folgenden Tag um 00.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde. Das heisst: Die Antragsfristen können unterschiedlich lang dauern – je nachdem, ob die betreffenden Monate 28 (bzw. 29 bei Schaltjahren), 30 oder 31 Tage enthalten. Im vorliegenden Fall hätte der Verletzte seinen Strafantrag spätestens am 16. August um 24.00 Uhr stellen müssen.