BGE 126 IV 216: Ein Mann wählte kurz nach seiner Rückkehr aus den Ferien um 01.20 Uhr den Telefonanschluss seiner ehemaligen Freundin an. Deren neuer Freund nahm das Telefonat entgegen. Der Anrufer fragte, ob er – der neue Freund – ihn schon vergessen habe, was dieser verneinte. Das sei auch besser so, gab der Anrufer zur Antwort, denn jetzt habe er Zeit für ihn. Er werde ihn sicher nicht vergessen. Zwei Tage später rief der Ex-Freund um 23.05 Uhr wieder an. Den Anruf nahm auch dieses Mal der Freund entgegen, der den Hörer aber sofort an seine Freundin weiterreichte. Der Anrufer fragte sie, weshalb sie ihn versetzt habe. Sie entgegnete, nichts von einer Vereinbarung zu wissen, und was der Anruf überhaupt solle. Darauf legte sie den Hörer wieder auf. Das Bundesgericht stellte fest, dass ein einziger missbräuchlicher Anruf den objektiven Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erfüllen könne, wenn er nach den konkreten Umständen geeignet sei, beim Betroffenen eine schwere Beunruhigung auszulösen. Bei nur leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen durch das Telefon, sei hingegen eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen erforderlich.