Einen Diebstahl begeht gemäss Strafgesetzbuch, «...wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.» Der Dieb verschafft sich also die Verfügungsmacht über einen Gegenstand, der gar nicht ihm gehört, wobei er dies wissentlich und willentlich tut. Vorausgesetzt wird weiter, dass der Täter mit dem Diebstahl sich oder eine andere Person bereichern will.