Der Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage will den Geheim- und Privatbereich schützen. Als Tatmittel für den Missbrauch kommen sämtliche Fernmeldegeräte infrage: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden – allen voran das Telefon und das Handy, aber auch der Computer bzw. E-Mail und Internet.