Bezüglich der Vorbereitung der Generalversammlung schreibt das Vereinsrecht nur vor, dass der Vorstand für die Einberufung zuständig ist, falls die Statuten keine andere Regelung vorsehen. Viele Vereine haben die Einberufung der GV geregelt – oft sind die vereinseigenen Bestimmungen aber auslegungsbedürftig.