Ein Verein ist gesetzlich verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, wenn er revisionspflichtig ist oder "ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt" – z.B. ein Lokal, das der Öffentlichkeit zugänglich ist. Die Eintragungspflicht besteht unabhängig von der Höhe des Jahresumsatzes. Ebenfalls eintragungspflichtig sind Vereine, die hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind. Die Eintragungspflicht besteht aber nur, wenn die jährlich gesammelten und/oder verteilten Vermögenswerte den Betrag von 100’000 Franken übersteigen.