BGE 6A.71/2006 vom 09.01.2007: Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte einen Automobilisten wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h innerorts zu einer Busse von CHF 290. Dieser Strafbefehl wurde unangefochten rechtskräftig. Als daraufhin das Strassenverkehrsamt einen Ausweisentzug für die Dauer von einem Monat verfügte, machte der Automobilist geltend, er sei zur fraglichen Zeit gar nicht am Steuer gesessen. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab: Wer den Strafbefehl wegen Geschwindigkeitsüberschreitung unwidersprochen hinnimmt, kann deshalb im Administrativverfahren nicht mehr geltend machen, nicht der Fahrer gewesen zu sein.